Hätte eine Frage an Rechtsexperten
27.03.10 15:54
#1
andyy
Hätte eine Frage an Rechtsexperten
Wenn ich vor 17 Jahren einen not. Auseinandersetzungsvertrag zu einer Scheidung mit einem Ehepartner geschlossen habe und hier festgehalten ist, das der Partner in Zukunft für keinerlei Kosten aufkommen muss und diesem Vertrag dann 10 Jahre später eine private schriftliche Vereinbarung (ohne NOTAR) folgt, in welcher steht, das der Expartner nun doch verschiedene Kosten übernimmt, gilt dann diese neuere Vereinbarung oder gilt der not. Auseinandersetzungsvertrag ??
Sprich, kann eine nachträgliche privatschriftliche Vereinbarung den teilweisen Inhalt einer not. Auseinandersetzung aufheben ??
Kann jemand helfen ? Wäre für kurze Hinweise dankbar !
Sprich, kann eine nachträgliche privatschriftliche Vereinbarung den teilweisen Inhalt einer not. Auseinandersetzung aufheben ??
Kann jemand helfen ? Wäre für kurze Hinweise dankbar !
5 Postings ausgeblendet.
27.03.10 16:24
#10
stangi77
Hättet ihr einen normalen Vertrag
nur unter euch abgeschlossen, könntet ihr jederzeit danach noch Änderungen vornehmen, die dann gültig sind.
Aber aufgrund der Tatsache, dass der Vertrag notariell beglaubigt wurde, ist jede nachträgliche Veränderung oder Vereinbarung ebenfalls notariell beglaubigen zu lassen.....
Aber aufgrund der Tatsache, dass der Vertrag notariell beglaubigt wurde, ist jede nachträgliche Veränderung oder Vereinbarung ebenfalls notariell beglaubigen zu lassen.....
27.03.10 16:47
#13
Immobilienhai
eheauseinandersetzungen sind keine beglaubigungs-
pflichtigen rechtsgeschäfte.....die können jederzeit durch neue verträge auch ohne notarielle beglaubigung/beurkundung geändert werden.....
man zieht für gewöhnlich nur nen notar weil der beiden parteien nochmal genau risiken und nebenwirkungen erklärt.....
man zieht für gewöhnlich nur nen notar weil der beiden parteien nochmal genau risiken und nebenwirkungen erklärt.....
27.03.10 16:57
#15
andyy
Immobilienhai - das ist genau dein Gebiet
es wurde eine Immobilie im Vertrag auseinandergesetzt
dafür braucht man doch einen Notar !?
aber es wurde hier festgehalten, das der andere von gemeinsamen Krediten nix mehr zahlen muss
was später ohne Notar dann wieder anders geregelt wurde - er sollte nun noch Teil zahlen
und nun steh ich immer noch dümmer da
dafür braucht man doch einen Notar !?
aber es wurde hier festgehalten, das der andere von gemeinsamen Krediten nix mehr zahlen muss
was später ohne Notar dann wieder anders geregelt wurde - er sollte nun noch Teil zahlen
und nun steh ich immer noch dümmer da
27.03.10 17:09
#18
Sufdl
Ehevertraege kann man sichgenerell sparen
denn wenns auseinandergeht ist alles gesetzlich geregelt, ausser ein Partner verzichtet auf was auch immer. Traurig aber wahr. Die Deppen sind wir Maenner IMMER! Die allermeisten Ehevertraege verstossen gegen irgendein gueltiges Recht oder werden im nachhinein als Benachteiligung eines Partners gesehen. Gueltige Urteile gibt es zu genuege. Leider.
27.03.10 17:18
#20
thai09
immo-hai gut analysiert fuer
eheauseinandersetzungen sind keine beglaubigungs-
pflichtigen rechtsgeschäfte.....
ABER : nicht Scheidungsauseinandersetzungen
da kommt das Recht was ich oben beschrieben hab,
da wird der zur Kasse gebeten ..der zahlen kann
instinktmaessiger Schutz von Steuergeld des Staates,
Man stelle sich nur vor, der Steuerzahler muesste zum Schluss
fuer jeden Seitensprung/ eheliche Machtkaempfe aufkommen..
Also muss das intern geloest werden,
indem der zahlt wo hat...!
pflichtigen rechtsgeschäfte.....
ABER : nicht Scheidungsauseinandersetzungen
da kommt das Recht was ich oben beschrieben hab,
da wird der zur Kasse gebeten ..der zahlen kann
instinktmaessiger Schutz von Steuergeld des Staates,
Man stelle sich nur vor, der Steuerzahler muesste zum Schluss
fuer jeden Seitensprung/ eheliche Machtkaempfe aufkommen..
Also muss das intern geloest werden,
indem der zahlt wo hat...!
28.03.10 21:52
#27
andyy
Auseinandersetzungsvertrag wurde geschlossen
im Vorfeld einer Scheidung
auseinandergesetzt wurde eine Immobilie
im Notarvertrag wurde festgehalten, das die eine Seite alle Schulden trägt und die andere nix
im Nachgang - 10 Jahre später - wurde neue Vereinbarung getroffen - schriftlich aber ohne Notar - das die andere Seite nun doch noch einen geringen Betrag tragen sollte
welche Vereinbarung gilt nun am heutigen Tag ??
auseinandergesetzt wurde eine Immobilie
im Notarvertrag wurde festgehalten, das die eine Seite alle Schulden trägt und die andere nix
im Nachgang - 10 Jahre später - wurde neue Vereinbarung getroffen - schriftlich aber ohne Notar - das die andere Seite nun doch noch einen geringen Betrag tragen sollte
welche Vereinbarung gilt nun am heutigen Tag ??
28.03.10 23:10
#29
gate4share
Interessante Angelegenheit.......
Mir wäre nach meinem Rechtsverständig unverständlich, warum denn ein normaler. privatrechtilcher Vertrag nicht gelten sollte!
Auch über Immobiilen gelten privatrechtliche Verträge grundsätzlich! Nur alles was in das Grundbuch eingetragen werden muss, oder jede Eigentumsänderung etc. muss notariell beurkundet werden.
Irgendwelche Vereinbarung, wer wo wohnen kann, oder wer und weshalt was bezahlt oder was auch immer , sind jeder zeitmöglich auch ohne Notar .Allerdings wird dann nichts ins Grundbuch eingetragen, Dann gilt es eben höchstens solange der jetztige Eigentümer , es auch bleibt.
Das wäre mein rechtliches Empfinden - ohne absolute Gewissheit.
Denke so eine kurze grundsätzliche Frage, kann man eigentlich mal schnell einem Anwalt am telefon stellen, der einen schon mal vertreten hat; und viele - jedenfalls meiner- würden dann nicht gross ne Rechnung stellen, wenn es denn innerhalb von 5 MInuten im telefonnat beantwortet ist.
Zu einem Notar würde ich auf keinen Fall mit der Frage gehen.......................llol...........der denkt an seine Kasse, und muss wohl alles abrechnen.. die bekommen regelmässig Kontrollen, ob sie auch alles berechnet haben.oder eben billiger sind, und so eben Kunden "für sich werben könnten" und das will natürlich nicht die Standesvertretung.
Auch über Immobiilen gelten privatrechtliche Verträge grundsätzlich! Nur alles was in das Grundbuch eingetragen werden muss, oder jede Eigentumsänderung etc. muss notariell beurkundet werden.
Irgendwelche Vereinbarung, wer wo wohnen kann, oder wer und weshalt was bezahlt oder was auch immer , sind jeder zeitmöglich auch ohne Notar .Allerdings wird dann nichts ins Grundbuch eingetragen, Dann gilt es eben höchstens solange der jetztige Eigentümer , es auch bleibt.
Das wäre mein rechtliches Empfinden - ohne absolute Gewissheit.
Denke so eine kurze grundsätzliche Frage, kann man eigentlich mal schnell einem Anwalt am telefon stellen, der einen schon mal vertreten hat; und viele - jedenfalls meiner- würden dann nicht gross ne Rechnung stellen, wenn es denn innerhalb von 5 MInuten im telefonnat beantwortet ist.
Zu einem Notar würde ich auf keinen Fall mit der Frage gehen.......................llol...........der denkt an seine Kasse, und muss wohl alles abrechnen.. die bekommen regelmässig Kontrollen, ob sie auch alles berechnet haben.oder eben billiger sind, und so eben Kunden "für sich werben könnten" und das will natürlich nicht die Standesvertretung.
29.03.10 01:54
#31
BarCode
...
BGB
§ 1408
Ehevertrag, Vertragsfreiheit
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
§ 1410
Form
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
§ 1408
Ehevertrag, Vertragsfreiheit
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
§ 1410
Form
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
